Scheidungsimmobilie – diese Möglichkeiten gibt es

Für verheiratete Paare ist die gemeinsame Immobilie oft mehr als nur das gemeinsame Zuhause; sie stellt auch einen bedeutenden Vermögenswert und einen wichtigen Bestandteil der Altersvorsorge dar. Doch wie sollten Paare im Falle einer Scheidung mit der Immobilie umgehen?

Ehe aus, Hausverkauf?

Nicht unbedingt. Wir helfen Ihnen, die beste Lösung im Umgang mit Ihrer Scheidungsimmobilie zu finden. Kontaktieren Sie uns!

Nachdenkliches Paar steht getrennt an einer Wand, die beide trennt, jeweils in einem hellen Raum – Symbolbild für Trennung, emotionale Belastung und die Klärung von Immobilienfragen im Rahmen einer Scheidung.

 


Die meisten Ehepaare entscheiden sich bei ihrer Eheschließung für die juristische Form der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung während der Ehe angeschafftes Eigentum wie Immobilien, aber auch Schulden beiden Partnern gehören. Leider verläuft eine solche Teilung selten reibungslos.

Die Realteilung: Teilung der Immobilie in zwei eigenständige Wohnungen

Bei dieser Lösung bleiben die Ex-Partner in der Immobilie wohnen und erhalten das Alleineigentum an bestimmten Teilen der Immobilie. Dies wird auch rechtlich durch eine notarielle Teilungserklärung im Grundbuch fixiert. Nicht jede Immobilie eignet sich hierfür, daher lohnt es sich, hierfür einen Experten zu Rate zu ziehen.

Die Kinder übernehmen die Immobilie

Eine weitere Möglichkeit ist es, die Immobilie auf die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zu übertragen, dafür ist jedoch die Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts notwendig. Es ist auch möglich, dass nur einer der Ehepartner seinen Eigentumsanteil dem Kind schenkt, auch hierbei muss der andere Partner zunächst einwilligen.

Die Übertragung: wohnen bleiben und den Partner auszahlen

Auch die Übertragung des Immobilieneigentums kann eine Lösung sein. Dabei wird der andere Partner durch eine Ausgleichszahlung entschädigt, die sich nach dem Marktwert der Immobilie und den jeweiligen Eigentumsanteilen richtet. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass auch die laufenden Kreditverpflichtungen übernommen werden müssen.

Die Teilungsversteigerung

Auf Antrag kann die Immobilie auch öffentlich versteigert werden, wenn beide sich nicht einigen können. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Der Erlös deckt oft nicht die Schulden, und das höchste Gebot liegt meist deutlich unter dem möglichen Verkaufspreis bei einem professionellen Verkauf. Dies kann zu ungedeckten Schulden führen, für die beide Ehepartner haften. Eine einvernehmliche Einigung ist daher immer vorteilhafter, da sie einen höheren Erlös bringt.

Die Vermietung

Wenn ein Verkauf unvorteilhaft ist oder das Haus nach einer Scheidung nicht allein gehalten werden kann, kann es sich lohnen das Haus zu vermieten. Beachten Sie, dass Sie hierbei mit Ihrem Ex-Partner als Vermieter zusammenarbeiten müssen, es sei denn, Sie beauftragen einen Makler.

Der Verkauf der Immobilie

Die Mehrheit der Paare entscheidet sich bei einer Scheidung dafür, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen. Nach Ablauf des Trennungsjahres hat jeder Ehepartner das Recht, den Verkauf der Wohnung oder des Hauses zu verlangen.

Ein erfahrener Immobilienexperte und Makler übernimmt die gründliche Bewertung Ihrer Immobilie, führt den Vermarktungsprozess professionell durch und verhandelt mit potenziellen Käufern in Ihrem Interesse. Auf diese Weise können Sie sich voll und ganz auf die anderen Aspekte Ihrer Scheidung konzentrieren. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Immobilienmakler gerne zur Verfügung. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre Situation.

Sie haben Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Oder Sie wollen anderweitig beraten werden? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gern.

 

Hinweis

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © cottonbro/Pexels.com

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